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16.11.2008
Keussen Kühmichel Ingensiep - Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte

Klaus Ingensiep

Fachanwalt für Steuerrecht
Kanzlerstraße 32
09112 Chemnitz



Telefon :+49 371 90999-0
Telefax :+49 371 90999-99

Aktueller Stand der Erbschaftsteuereform am 16.11.20008

Die Koalitionsspitzen der CDU/CSU und der SPD haben sich bei einem Treffen im Bundeskanzleramt am 6. 11. 2008 nach zweijährigem Streit zunächst auf einen Kompromiss bei der Reform der Erbschaftsteuer und des Bewertungsrechts einigen können. Gegen einige Punkte des Kompromisses geht die Diskussion aber immer noch, inbesondere in den Reihen der CSU, weiter.

Die streitigen Eckpunkte des Kabinettsentwurfs v. 11. 12. 2007 (BR-Drucks 4/08) im Überblick und der Kompromiss v. 6. 11. 2008:

  • Selbstgenutzte Wohnimmobilien:

 

  •  Die Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder soll unabhängig vom Wert des Gebäudes steuerfrei sein, wenn über zehn Jahre keine Vermietung und kein Verkauf erfolgt. Erbt das Kind, gilt dies allerdings nur, wenn die Wohnfläche max. 200 Quadratmeter beträgt. Darüber hinaus muss Erbschaftsteuer gezahlt werden.

 

 

  • Daneben bestehen Freibeträge von 500.000 € für Ehepaare und von 400.000 € für Kinder.

 

 

  •  Die zuletzt diskutierte Anpassung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III wurde nicht vorgenommen; der Tarif startet hier jeweils mit 30 % und endet bei 50 %.

 

Für die Übertragung von Betriebsvermögen beschloss die Koalition am 6. 11. 2008 folgende Änderungen:

  • Alternative Verschonungsmodelle:

    •  Für Betriebsvermögen ist die Wahl zwischen zwei Varianten vorgesehen: Bei einer Haltefrist von sieben Jahren werden 85 % des übertragenen Vermögens verschont; eine komplette Steuerfreiheit lässt sich durch Fortführung des Betriebs über zehn Jahre erreichen. Diese Wahl soll mit Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich getroffen werden müssen.


  • Lohnsumme:

Sie darf bei der ersten Option nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der Ausgangssumme liegen. Bei der zweiten Option muss die Lohnsumme nach zehn Jahren 1.000 % des Ausgangswerts betragen. Demnach können innerhalb der Frist Mitarbeiter entlassen werden, wenn zum Ende des Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraums wieder entsprechende Einstellungen vorgenommen werden. In beiden Fällen erfolgt keine Indexierung der Lohnsumme. Bei Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme will die Koalition den Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Ausmaß verringern, wie die Lohnsumme unterschritten worden ist. Von der Lohnsummenregelung ausgenommen sollen Betriebe sein, die nicht mehr als zehn Beschäftigte haben.

  • Verwaltungsvermögen:

Bei Option 1 darf das Verwaltungsvermögen bis zu 50 % betragen, bei Option 2 dagegen höchstens 10 %. Der Begriff des Verwaltungsvermögens soll angepasst werden: Demnach sind fremdvermietete Wohnimmobilien vom Verwaltungsvermögen ausgenommen, wenn die Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Zudem ist beabsichtigt, Immobilien innerhalb eines Konzern gem. § 4h EStG und Grundstücke, die Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlasen wurden, nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen.

  • Fallbeil:

 Den sog. Fallbeileffekt hat die Koalition beseitigt. Dieser sah bei Verstoß gegen die Auflagen innerhalb der Haltefrist vor, die Steuerbefreiung komplett wegfallen zu lassen. Zudem sieht der Kompromiss der Koalition vor, dass es bei Reinvestition eines Veräußerungserlöses innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Nachversteuerung kommt.

  • Abfindungen lt. Gesellschaftsvertrag:

Für Beteiligungen an Personengesellschaften oder GmbH-Anteile, die direkt nach Erwerb von Todes wegen aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag an Mitgesellschafter übertragen werden, soll als Vermögensanfall der Abfindungsanspruch gelten, vorausgesetzt dieser ist nicht höher als der gemeine Wert.

  • Nießbrauch:

Künftig sollen Nießbrauchsgestaltungen erbschaftsteuerlich günstiger werden, denn es ist vorgesehen, dass der Erwerber den Kapitalwert des Nießbrauchs vom Erwerb steuermindernd abziehen kann.

  • Erbschaft- und ertragsteuerliche Doppelbelastung:

Die drohende Doppelbelastung stiller Reserven mit Erbschaft- und Ertragsteuer soll ab dem VZ 2009 durch eine prozentuale Ermäßigung bei der Einkommensteuer verhindert werden.

  • Bewertung:

Statt eines fixen Kapitalisierungszinssatzes sollen Firmenerben zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen oder einem "vereinfachten Ertragswertverfahren" mit festen Sätzen wählen können. Zudem soll das Bewertungsrecht nun einheitlich im BewG - nicht mehr in separaten Verordnungen - geregelt werden.

Für Erbfälle, die nach dem 31. 12. 2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens bis zum 30. 6. 2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 1. 7. 2009 außer Kraft tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.

Der weitere Zeitplan wird voraussichtlich folgender sein:

Am 12. 11. 2008 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags auf Basis der Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Regierungsentwurf eines ErbStRG beraten. Diese Änderungsanträge sind die Diskussionsgrundlage für die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses für die 2./3. Lesung des Deutschen Bundestags. Die Beratungen konnten an diesem Tag jedoch noch nicht abgeschlossen werden. Dies soll nun voraussichtlich am 26. 11. 2008 nachgeholt werden. Die Reform könnte dann am 27. 11. 2008 im Bundestag verabschiedet werden. Möglicherweise wird der Bundesrat in einer Sondersitzung am 12. 12. 2008 das Gesetz beschließen und die Reform zum 1. 1. 2009 in Kraft treten.

Klaus Ingensiep

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

Keussen Kühmichel Ingensiep


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