Das BVerfG hat nun an den Gesetzgeber den Auftrag gerichtet, bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen, nach der auf der Bewertungsebene eine Orientierung am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel erfolgt. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, in einem weiteren Schritt bei ausreichenden Gemeinwohlgründen mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Dabei müssen jedoch die Begünstigungswirkungen ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser