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Erbschaftsteuerreform

Das Vererben von höheren Erbschaften sowie eine Erbschaft zugunsten entfernter Verwandter wird teurer. Das soll Folge der Erbschaftsteuerreform sein, auf die sich eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) sowie dem hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU) geeinigt haben.

 

Rückwirkend zum 01.01.2007 sollen aber auch die persönlichen Freibeträge kräftig angehoben werden, so dass man ein normales Einfamilienhaus auch weiterhin ohne Steuerabzug wird vererben können. Für Ehegatten, Kinder und Enkel sollen persönliche Freibeträge in der Steuerklasse I von 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind sowie 200.000 Euro für jeden Enkel sicherstellen, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohnungseigentums auch künftig in der Regel zu keiner zusätzlichen Belastung kommt.

 

Für die Unternehmensnachfolge, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, soll ein Betriebsübergang an Erben steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.

 

Neubewertung des Grundvermögens

Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll im Rahmen der Reform mit Wirkung zum 01.01.2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung einer Vermögensklasse nach Verkehrswerten sicherstellen. Die steuerrechtliche Höherbewertung von Grundstücks- und Wohneigentum sowie der Trennung von "produktiven und nicht produktiven Vermögen" macht eine steuerliche Planung unabdingbar.

 

Die Änderung des Erbschaftsteuerrechts wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 07.11.2006, Az.: 1 BvL 10/02) erzwungen.  Das Bundesverfassungsgericht hat vor etwa einem Jahr das geltende Erbschaftssteuergesetz 1996 als gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßend verworfen, weil einheitliche Steuersätze in gleichheitswidriger Weise auf unterschiedlich bewertete Vermögensgegenstände angewandt würden.

 

Zugleich wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit zugestanden, nach einer annähernd gleich am Marktwert ausgerichteten Bewertung aus Gründen des Gemeinwohls Begünstigungen vorzusehen. Aber nicht mehr über eine gegenüber dem Verkehrswert versteckt herabgesetzte Bewertung, sondern über sachlich begründete Voll- oder Teilzeitbefreiungen bei der Wertermittlung, den Tarifermäßigungen beim Steuersatz oder einer modifizierten Erhebung der – anderenfalls sofort fälligen – festgesetzten Steuer, so die Richter. Damit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Grundvermögen weit höher besteuert werden muss.

 

Als Konsequenz wird nach den derzeitigen Plänen rückwirkend zum 01.01.2007 auch die Bewertung von privat genutztem Wohneigentum sowie von Betriebsgrundstücken kräftig ansteigen. Diese kräftige Anhebung in der Bewertung von Grundeigentum will man durch die höheren persönlichen Freibeträge für Ehegatten, Kindern und Enkelkinder ausgleichen. Dieser deutlichen Begünstigung naher Verwandter steht eine höhere Besteuerung entfernter Verwandter und von nicht verwandten Personen gegenüber. So wird das Vererben etwa in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder an Nichten und Neffen wesentlich teurer werden.

 

Das neue Recht abwarten?

Ein Vererben an diese Personengruppen sollte also unbedingt noch unter altem Recht durchgeführt werden, insbesondere bei Grundbesitz und höheren Privatvermögen. Eventuell bietet es sich sogar an, testamentarisch vorgesehene Übertragungen noch zu Lebzeiten zu realisieren. In Testamenten selber sollten Regelungen enthalten sein, wonach durch Vor- und Nachvermächtnisse oder Herausgabevermächtnisse zugunsten von Geschwistern oder Geschwisterkindern bei kinderlosen Erwerbern die Steuer-klasse II vermieden wird. Denn gerade das Vererben durch kinderlose Erblasser an Erwerber der Steuerklasse II, wie beispielsweise Nichten und Neffen, wird für diese erheblich kostspieliger werden.

 

Für Übertragungen von Grundbesitz wird es darauf ankommen, ob die derzeitigen Grundbesitzwerte nahe am Verkehrswert liegen oder nicht. Liegen die derzeitigen Grundbesitzwerte nahe am Verkehrswert, kann bei nahen Verwandten gewartet werden, in allen anderen Fällen empfiehlt sich ein schnelles Handeln noch in diesem Jahr.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen kommt es im einzelnen darauf an, ob eine Übertragung in diesem Jahr oder in den kommenden Jahren sinnvoller ist. Die lebzeitige Übertragung von Gesellschaften mit einem relativ hohen Anteil an so genanntem "unproduktiven" Vermögen wie Grundstücken empfiehlt sich eher kurzfristig nach altem Erbschaftssteuerrecht.

 

In allen Fällen sollten zumindest in "persönlicher" Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens familienintern das Vorgehen geklärt werden und die Verträge dementsprechend im Entwurf unterschriftsbereit sein, damit schnell gehandelt werden kann, wenn der Gesetzestext zur Erbschaftssteuerreform in den nächsten Wochen endgültig vorliegen wird.

 

Gestaltungstipp

Klären Sie für sich, in welcher Form Sie Ihr Vermögen vererben oder vorab übertragen wollen und teilen Sie dies Ihrem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater mit, damit gegebenenfalls noch kurzfristig gestaltet werden kann.

 

Klaus Ingensiep

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

 

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